§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
1Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. 2Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. 3Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen.
interne Verweise§ 7 WasserstoffBG Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren ... Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. ... über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. ... 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. ... insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zu treffen. ...
Zitat in folgenden NormenWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 79 WindSeeG Überwachung der Einrichtungen (vom 02.04.2026) ... und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende ...
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