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§ 2 - Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG)
Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 02.04.2026; FNA: 752-17 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.04.2026; FNA: 752-17 Elektrizität und Gas
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§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 wird in 19 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:
- 1.
- Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,
- 2.
- Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,
- 3.
- Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
- 4.
- Anlage zum Import von Wasserstoff,
- 5.
- Anlage zum Import von Ammoniak,
- 6.
- Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
- 7.
- Anlage zum Import von Methanol,
- 8.
- Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff,
- 9.
- Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,
- 10.
- Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
- 11.
- Wasserstoffleitung,
- 12.
- Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
- 13.
- Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist,
- 14.
- Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet,
- 15.
- Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid,
- 16.
- Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
- 17.
- Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und
- 18.
- Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.
(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.
Zitierungen von § 2 WasserstoffBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WasserstoffBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasserstoffBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WasserstoffBG Begriffsbestimmungen
... Nebenanlage" eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen ...
§ 4 WasserstoffBG Überragendes öffentliches Interesse
... Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden ... auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 , wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt ...
§ 5 WasserstoffBG Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch ...
§ 6 WasserstoffBG Beschleunigtes Vergabeverfahren
... Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen die ...
§ 7 WasserstoffBG Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
... Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sowie für eine sofortige ... Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 , für die ein Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 bis 170 des Gesetzes gegen ...
§ 8 WasserstoffBG Rechtsbehelfe
... und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine ... gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und ...
§ 9 WasserstoffBG Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
... über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung 1. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und der dazugehörigen ... elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und 2. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine ... Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und 2. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 , sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr hat, und der ... von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr hat, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 . Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des ... Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist ... einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 . Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen ...
§ 10 WasserstoffBG Übergangsregelungen
... sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 2. April 2026 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. (2) ... die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben. (4) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen ... Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 2. April 2026 ... der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 16c BImSchG Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben (vom 02.04.2026)
... Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit der ... § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 besteht. (3) ... § 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend ...
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 48 VwGO (vom 02.04.2026)
... 3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer ... elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und den dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, ... 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes , sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der ... von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes , 4. Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des ...
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 11c WHG Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben (vom 02.04.2026)
... Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ... die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung 1. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von drei ... von drei Monaten und 2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10, 11, 15 bis 18 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs ... (2) In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung des ...
§ 70 WHG Anwendbare Vorschriften, Verfahren (vom 02.04.2026)
... mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, ...
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 5 WindSeeG Gegenstand des Flächenentwicklungsplans (vom 02.04.2026)
... öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit zu berücksichtigen. ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 02.04.2026)
... öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit sind zu berücksichtigen. ...
§ 79 WindSeeG Überwachung der Einrichtungen (vom 02.04.2026)
... öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit zu berücksichtigen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Artikel 2 WasserstoffBGEG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... (1) Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit der ... § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 besteht. (3) ... § 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend ...
Artikel 3 WasserstoffBGEG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... „3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer ... elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und den dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des ... Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes , sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der ... von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ,". 2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Vorhaben zur ...
Artikel 6 WasserstoffBGEG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt. 2. ... öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt und wird die ... öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" ...
Artikel 7 WasserstoffBGEG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ... die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung 1. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von drei ... von drei Monaten und 2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10, 11, 15 bis 18 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs ... Monaten. (2) In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung des ... mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, ...
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