Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a Vorläufige Zahlung des Wohngeldes
(1) Eine vorläufige Zahlung des Wohngeldes kann erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Grundlage der vorläufigen Zahlung sind ausschließlich die für das Wohngeld maßgeblichen Berechnungsgrößen nach
§ 4.
(2) Die Entscheidung über die vorläufige Zahlung des Wohngeldes steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld. Der Bewilligungsbescheid muss den Hinweis enthalten, dass die Zahlung unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld und der möglichen Rückforderung von zu viel gezahltem Wohngeld erfolgt.
(3) Die endgültige Entscheidung über Wohngeld kann auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Weiterleistungsantrag erfolgen. Der Zeitpunkt der Antragstellung für die vorläufige Zahlung gilt auch als Zeitpunkt der Antragstellung für die endgültige Entscheidung über Wohngeld. Über den Wohngeldanspruch ist endgültig zu entscheiden, sofern die vorläufige Entscheidung nicht der endgültigen Entscheidung entspricht. Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine endgültige Entscheidung, gilt eine vorläufig bewilligte Zahlung als endgültig festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die wohngeldberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 4 eine endgültige Entscheidung beantragt oder wenn die Wohngeldbehörde Kenntnis von Tatsachen erlangt, dass der Wohngeldanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufige Zahlung besteht und sie über den Wohngeldanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntniserlangung von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Zahlung, endgültig entscheidet.
(4) Das vorläufig gezahlte Wohngeld ist auf das endgültig zu leistende Wohngeld anzurechnen. Übersteigt das vorläufig gezahlte das endgültig zu leistende Wohngeld, so ist der übersteigende Betrag zu erstatten.
§ 30a gilt entsprechend."
Nach § 42c wird folgender § 42d eingefügt:
„§ 42d Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2023 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2022, so ist abweichend von
§ 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die
§§ 11,
12 und
19 dieses Gesetzes und die sich aus der Anlage zu
§ 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ergebenden Mietenstufen anzuwenden. Ergibt sich aus der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld.
(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat oder das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird, so ist die Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des
§ 27 vorliegen. Im Übrigen bleibt
§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des
§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die
§§ 27 und
28 bleiben unberührt.
(3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2023 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2022 und ist über einen Antrag nach
§ 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach
§ 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 nach dem bis dahin geltenden Recht und ab dem 1. Januar 2023 nach neuem Recht zu entscheiden.
(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach
§ 27 oder
§ 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach
§ 28 Absatz 1 oder Absatz 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2023 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.
(5) Ist bis zum 31. Dezember 2022 über einen Wohngeldantrag nach
§ 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2023 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2022 zu bewilligende Wohngeld, so verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2023 bei dem für Dezember 2022 zu bewilligenden höheren Wohngeld.
(6) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2022 gestellten Wohngeldantrag nach
§ 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2023, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
§ 24 Absatz 2 und
§ 27 bleiben unberührt."