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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 200 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse
§ 200 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie bei Verstößen gegen unmittelbar geltende Vorschriften in delegierten Rechtsakten oder in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2025/1 erlassen wurden, erforderliche Anordnungen gegenüber den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen oder gegenüber den Mitgliedern der Organe dieser Unternehmen treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. 2Insbesondere können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde anordnen,
- 1.
- das Verhalten, das gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- sofortige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen oder
- 3.
- geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorschriften zu treffen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben Untersuchungen über die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften vornehmen. 2Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde zu diesem Zweck von den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskunft oder die Vorlage von Dokumenten verlangen sowie die Art und Weise der Übermittlung bestimmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben die Mitglieder der Organe oder die Beschäftigten der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Dokumenten abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang stehen.
(4) Die Betroffenen haben die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden.
(5) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(6) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde sind nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
Zitierungen von § 200 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 200 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 144 VSAG Widerspruch
... 10. der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder 11. Maßnahmen nach § 200 . Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt auch bei der ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 14. die Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder 15. Maßnahmen nach § 200 . Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt auch bei der ...
§ 147 VSAG Anhörung
... 10. der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder 11. Maßnahmen nach § 200 Absatz 2 und 3 . (2) Soweit in Absatz 1 nicht etwas anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die ...
§ 202 VSAG Zumessungskriterien
... von Bußgeldern nach § 199 Absatz 1 oder die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 200 oder 201 unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. (2) ...
§ 203 VSAG Bekanntmachung von Maßnahmen
... Bußgeldentscheidung nach § 199 Absatz 1 oder bestandskräftige Maßnahme nach § 200 Absatz 1 oder § 201, die sie gegen ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, die ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen nach § 200 Absatz 1 und § 201 sowie über den Stand und die Ergebnisse der jeweiligen ...
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