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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 201 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 201 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot
§ 201 wird in 3 Vorschriften zitiert
Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 199 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorübergehend untersagen.
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Zitierungen von § 201 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 201 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 202 VSAG Zumessungskriterien
... nach § 199 Absatz 1 oder die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 200 oder 201 unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. (2) ...
§ 203 VSAG Bekanntmachung von Maßnahmen
... nach § 199 Absatz 1 oder bestandskräftige Maßnahme nach § 200 Absatz 1 oder § 201 , die sie gegen ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, die Mitglieder der Organe ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen nach § 200 Absatz 1 und § 201 sowie über den Stand und die Ergebnisse der jeweiligen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/201_VSAG.htm
