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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 201 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 201 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot



Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 199 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorübergehend untersagen.

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Zitierungen von § 201 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 201 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 202 VSAG Zumessungskriterien
... nach § 199 Absatz 1 oder die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 200 oder 201 unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. (2) ...
§ 203 VSAG Bekanntmachung von Maßnahmen
... nach § 199 Absatz 1 oder bestandskräftige Maßnahme nach § 200 Absatz 1 oder § 201 , die sie gegen ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, die Mitglieder der Organe ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen nach § 200 Absatz 1 und § 201 sowie über den Stand und die Ergebnisse der jeweiligen ...