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§ 204 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 204 Unterrichtung



(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde unterrichten einander sowie das Bundesministerium der Finanzen über alle unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen und bestandskräftig gewordenen Maßnahmen.

(2) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde unterrichten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen nach § 200 Absatz 1 und § 201 sowie über den Stand und die Ergebnisse der jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren.