§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
- 1.
- die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- 2.
- die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
- 3.
- die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
2Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach
§ 404 Absatz 2 auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen.
3In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des
§ 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des
§ 97 Absatz 2 nicht;
§ 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß,
§ 393 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig
- 1.
- für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
- 2.
- für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 208 AO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenE-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 1 EGovG Geltungsbereich (vom 24.07.2024) ... die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung ( § 208 der Abgabenordnung ) und für Maßnahmen des Richterdienstrechts, 2. Verfahren vor dem Deutschen ...
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 01.01.2025) ... übertragen wurden, ist hiervon auch die Durchführung von Vorfeldermittlungen nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung umfasst. Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis ...
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
§ 29 StBVV Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen (vom 01.07.2020) ... des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ( § 208 der Abgabenordnung ) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 27 JStG 2020 Änderung der Abgabenordnung ... § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben". b) Nach der Angabe zu § 208 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 208a Steuerfahndung des ... § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend." 25. Nach § 208 wird folgender § 208a eingefügt: „§ 208a Steuerfahndung des ... Steuern obliegt, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 . (2) Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung ... verbindlichen Zusage Fünfter Abschnitt Steuerfahndung (Zollfahndung) § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung) § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts ... die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt." 20. In § 208 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 404 Satz 2 erster Halbsatz" durch die Angabe ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
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