§ 20 Verordnungsermächtigung
1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Daten, die nach den
§§ 16,
18 und
19 weiterverarbeitet werden dürfen.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt es insbesondere
- 1.
- die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, die der Identifizierung dienen, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
- 2.
- andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, wie insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen,
- 3.
- weitere personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3,
- 4.
- bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene personenbezogene Daten, die nach § 16 Absatz 5 weiterverarbeitet werden können,
- 5.
- personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage sowie gezielten Kontrolle,
- 6.
- personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen und
- 7.
- personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten.
Frühere Fassungen von § 20 BKAG
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interne Verweise§ 32 BKAG Unterrichtung der Zentralstelle ... übermitteln dem Bundeskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 171
Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
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