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§ 21 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 237
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe
(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen.
(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,
- 1.
- die ausweislich der Angaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal gekalbt haben,
- 2.
- die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
- 3.
- für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Rindern erfüllt sind nach
- a)
- Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
- b)
- den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
- c)
- der Viehverkehrsverordnung.
(3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 10. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 322 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 21 GAPDZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 322 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 237
§ 35 GAPInVeKoSV Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen (vom 05.05.2026)
... 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § 21 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zu erfolgen. (2) Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für 30 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Artikel 1 3. GAPDZVÄndV
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 21 eingefügt: „Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz ... durch die Angabe „die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils" ersetzt. 3. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Anpassung von nach dem ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 322
Artikel 1 5. GAPDZVÄndV Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
... worden sind oder werden, sowie c) der Viehverkehrsverordnung." 6. In § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „im Haltungszeitraum" durch die Angabe „spätestens am ...
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland § 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen Kapitel 3 ... „Abschnitt 4 Landschaftselemente". 14. Die §§ 19 bis 22 und 25 bis 27 werden aufgehoben. 15. § 23 wird § 19 und im Absatz 4 ... 26" ersetzt. 16. § 24 wird § 20. 17. § 28 wird § 21 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die zuständige Behörde hat ... § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend." 18. Nach § 21 wird folgendes Kapitel 3 eingefügt: „Kapitel 3 Vorschriften der sozialen ...
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