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§ 20 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 20 Genehmigung



(1) 1Die Herstellung von Markenbutter bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung ist von dem herstellenden Lebensmittelunternehmer bei der Prüfstelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Die Genehmigung ist von der Prüfstelle für jede Buttersorte einzeln zu erteilen.

(2) 1Antragsberechtigt sind nur Lebensmittelunternehmer, die im Durchschnitt eines Kalenderjahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder in entsprechendem Umfang Milcherzeugnisse be- oder verarbeiten. 2Im Falle von Milcherzeugnissen ist die Menge an Milch maßgeblich, die zur Herstellung der Milcherzeugnisse benötigt wird. 3Werden bei der Herstellung Milcherzeugnisse verwendet, gilt die durchschnittliche Menge nach Satz 1 entsprechend.

(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 hat der Lebensmittelunternehmer anzugeben,

1.
für welche Buttersorten die Genehmigung erteilt werden soll,

2.
sofern ein anderes Unternehmen an der Herstellung, Ausformung oder Verpackung der Butter durch den Antragsteller beteiligt ist, der Name, die Anschrift und die Art der Beteiligung dieses Unternehmens sowie,

3.
ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und, sofern diese nicht mehr vorliegt, die Gründe dafür.

(4) Die Prüfstelle kann weitere Angaben von dem Antragsteller verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages erforderlich ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden der zweimonatlich stattfindenden Prüfungen nach § 21 Absatz 3 bei jeder Butterprobe die Anforderungen an Markenbutter und die jeweilige Buttersorte erfüllt werden.



 

Zitierungen von § 20 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 MilchPQV Ausweitung der Prüfung
... werden, 1. die Prüfung ganz oder teilweise auf Unternehmen im Sinne des § 20 Absatz 3 Nummer 2 sowie anderweitige Ausformungs- oder Verpackungsstellen erstrecken und 2. Unternehmen ...
§ 25 MilchPQV Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
... der Herstellung einer Buttersorte und 2. jede Änderung hinsichtlich der nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen ...
§ 63 MilchPQV Markenbutter
... die im Inland hergestellt worden ist, festgelegt sind. (2) Die nach § 20 Absatz 1 erforderliche Genehmigung zur Herstellung von Markenbutter ist zu erteilen, wenn die ... Genehmigung zur Herstellung von Markenbutter ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der in § 20 Absatz 5 bezeichneten Anforderungen durch eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem die Butter ... Staates, in dem die Butter hergestellt wird, nachgewiesen wird. Für den Antrag gilt § 20 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Zusätzlich sind in dem Antrag die Unternehmen anzugeben, die die ...
§ 64 MilchPQV Ordnungswidrigkeiten
... und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 20 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht, ...
§ 66 MilchPQV Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
... Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung abweichend von den §§ 20 und 25. (2) Diese Verordnung regelt nicht 1. die Gestaltung und Anbringung ...