Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
| |

§ 21 Prüfung



(1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung gestellt oder ist eine Genehmigung erteilt worden, hat der herstellende Betrieb zur Kontrolle, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter entspricht, nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 2, Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 1.6, 1.8 und 1.9 auf Anforderung der Prüfstelle alle zwei Monate Butterproben für jede betroffene Buttersorte zu nehmen und an die Prüfstelle oder eine von der Prüfstelle benannten Stelle zu übersenden.

(2) Die Prüfstelle kann in dem herstellenden Betrieb die Ordnungsmäßigkeit der Probenahme und der Versendung überprüfen.

(3) 1Nach Erhalt der übersandten Proben hat die Prüfstelle innerhalb eines Monats nach den Vorgaben von Anlage 1 Nummer 2 und 3 zu prüfen, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter und der jeweiligen Buttersorte entspricht. 2Das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfstelle dem herstellenden Betrieb unter Angabe der erreichten Bewertungspunkte im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 21 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 MilchPQV Genehmigung
... wenn bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden der zweimonatlich stattfindenden Prüfungen nach § 21 Absatz 3 bei jeder Butterprobe die Anforderungen an Markenbutter und die jeweilige Buttersorte erfüllt ...
§ 22 MilchPQV Ausweitung der Prüfung
...  (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann die Ausweitung der Prüfung nach § 21 auch Unternehmen im Ausland erfassen. (3) Für die Prüfung nach ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die Prüfstelle die Übersendung von Butterproben nach § 21 Absatz 1 von den betreffenden Unternehmen verlangen, wobei § 21 Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist. ... von Butterproben nach § 21 Absatz 1 von den betreffenden Unternehmen verlangen, wobei § 21 Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist. Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet ... Prüfstelle statt. (4) Auf die Prüfung und das Ergebnis der Prüfung ist § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wobei die Mitteilung der Prüfstelle zusätzlich gegenüber ...
§ 25 MilchPQV Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
... auf die jeweilige Buttersorte zu widerrufen, wenn 1. von der Gesamtzahl der nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 zu übersendenden Proben mehr als zwei Proben in sechs ... Buttersorte des herstellenden Betriebes bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen der nach § 21 Absatz 1 übersandten Proben die Anforderungen des § 15 erfüllt. (4) Die ...
§ 63 MilchPQV Markenbutter
... Nachweis nach Satz 1 ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden. (3) Die nach § 21 Absatz 3 erforderliche Prüfung erfolgt anhand von Proben, die der in das Inland verbrachten Butter ... der Unternehmen, die die Markenbutter im Inland in Verkehr bringen, Proben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 anzufordern. § 21 Absatz 2 ist auf dieses Unternehmen entsprechend anzuwenden. ... Inland in Verkehr bringen, Proben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 anzufordern. § 21 Absatz 2 ist auf dieses Unternehmen entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung der ... dieses Unternehmen entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung der Prüfergebnisse nach § 21 Absatz 3 hat gegenüber dem Unternehmen zu erfolgen, von dem die jeweilige Probe stammt. (4) ...
§ 64 MilchPQV Ordnungswidrigkeiten
... Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht, 2. entgegen § 21 Absatz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nimmt ...
§ 66 MilchPQV Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
... nicht überschreitet, Folgendes regeln: 1. die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie 2. das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur ...
Anlage 1 MilchPQV (zu den §§ 15, 21, 24, 25, 64 und 66) Prüfung von Markenbutter (vom 14.06.2026)