1Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der
Verordnung (EU) 2021/2115 und der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren.
2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.
3Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 OGErzeugerOrgDV Rechtswidrige Beihilfen (vom 15.07.2023) ... oder deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 einstellen; 2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 20 ... 20 Satz 1 einstellen; 2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird; 3. die anerkannte Erzeugerorganisation und ... oder die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagern; ... Anbaugebiets verlagern; 4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182