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§ 21 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 21 Rechtswidrige Beihilfen



(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig, sofern

1.
die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 einstellen;

2.
das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird;

3.
die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagern;

4.
sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden;

5.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Frist abgeholfen wurde;

6.
eine Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 2 begangen hat.

(2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwarteter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch im Fall

1.
der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung,

2.
des Widerrufs der Anerkennung und

3.
der Auflösung der anerkannten Erzeugerorganisation oder der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen.





 

Frühere Fassungen von § 21 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird." ersetzt. 9. § 21 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und ...