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§ 21 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 21 Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. 2Alle Anlagen eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. 3Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören.
(2) 1Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. 2Anlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. 3Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. 4Das Messsystem muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen.
(3) 1Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. 2Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. 3In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. 4Ein Kleinanlagenpool, der Teil eines Anlagenpools ist, muss eine reduzierte Leistung von mindestens 450 Kilowatt aufweisen. 5Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 anzuwenden.
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Zitierungen von § 21 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 StromVKG Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung
... Bestätigung, dass jede Anlage des Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem nach § 21 Absatz 2 verfügt. Abweichend von Satz 1 sind bei einem Kleinanlagenpool die ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... 14. bei einem Gebot für einen Anlagenpool die Anforderungen an die Aggregation nach § 21 nicht erfüllt sind, 15. die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den ...
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