(1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(2) 1Reservistendienst Leistenden werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. 2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652