§ 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch
Artikel 69 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „der" die Wörter „Auswirkungen der" eingefügt.
- 3.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach
§ 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen."
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389