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§ 211 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 5 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägern oder den nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
- 1.
- Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- 2.
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches,
- 3.
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 4.
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- 5.
- Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
- 6.
- Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 7.
- Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
- 8.
- Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 9.
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
- 10.
- Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 211 SGB VII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 211 SGB VII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 211 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 19 SchwarzArbMoG Folgeänderungen
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 211 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. ...
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