§ 214 Aufgaben
1Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. 2Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-RechnungsverordnungV. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-RechnungsverordnungV. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008) ... Bundesverbände. Zweck der Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach § 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich vereinbarten Aufgaben. Bis zum Abschluss eines ... erforderlich ist. Einer vorherigen Ausschreibung bedarf es nicht." 146. § 214 wird wie folgt gefasst: „§ 214 Aufgaben Die Gesellschaft hat ... es nicht." 146. § 214 wird wie folgt gefasst: „§ 214 Aufgaben Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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