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Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (1. SVRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),

-
des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482)

-
und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

die jeweils zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind,

-
des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

-
des § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), der durch Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 SVRV § 1, § 20, mWv. 1. Januar 2009 § 19, mWv. 1. Januar 2008 § 20a (neu)

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde" gestrichen.

b)
Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 20 Absatz 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

4.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

(1) § 11 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.

(2) § 16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro unterschreiten, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.