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§ 215 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 215 Begriff und Personenkreis



(1) Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.

(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere

1.
schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,

2.
schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,

3.
schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, sowie

4.
schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind.

(3) 1Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1. 2Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.

(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt.



 

Zitierungen von § 215 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 215 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 SGB IX Leistungen im Arbeitsbereich
... Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 ) oder 2. eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im ...
§ 216 SGB IX Aufgaben (vom 14.06.2023)
... Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 68 AO Einzelne Zweckbetriebe (vom 29.12.2020)
... Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und c) Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ... 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten ... Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, 4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 162 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (vom 01.10.2022)
... bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches ) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der ...
§ 168 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten (vom 01.01.2024)
... bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches ) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen ...
§ 179 SGB VI Erstattung von Aufwendungen (vom 01.01.2018)
... bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches ) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständigen Stellen, die ...

Werkstättenverordnung (WVO)
V. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1365; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 4 WVO Berufsbildungsbereich (vom 01.01.2018)
... der Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) zweckmäßig erscheint. Das Gleiche gilt im Falle des vorzeitigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 7 BTHG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... (§ 132 Neuntes Buch)" durch die Wörter „Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches)" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „38a" ... die Wörter „(§ 132 Neuntes Buch)" durch die Wörter „(§ 215 des Neunten Buches)" und das Wort „Integrationsprojekte" jeweils durch das Wort ... anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend." dd) In ...
Artikel 19 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2018 (vom 25.07.2017)
... worden ist, wird wie folgt gefasst: „c) Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ... 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten ... Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,". (13) In § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März ...