(1)
1Während der Beförderung des Bieres unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (
§ 10 Absatz 1,
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
§ 12 Absatz 1 des Gesetzes).
2Satz 1 gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. 2Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. 3Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 17 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... Mitführen des eindeutigen Referenzcodes". h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des ... h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des ... b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 26. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des ... (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. § 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten ... wie folgt gefasst: „5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz ...