Artikel 21 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 21 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 21 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 WPO § 43, § 51b, § 54, § 55b, § 57a, § 57e, § 57h, § 62b, § 64, § 66a, § 68, § 69, § 71, § 131, § 135, mWv. 1. Januar 2022 § 36a, § 43a, § 66a, § 66c

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie folgt gefasst:

„Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz § 135".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

2.
In § 36a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie der in § 342c des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" und die Wörter „des § 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „der Sätze 3 oder 4" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Dazu gehört es,

1.
Angaben zu hinterfragen,

2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,

3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und

4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.

Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten."

c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

4.
§ 43a Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
als Angestellte einer

a)
nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder

b)
nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung,

aa)
deren ordentliche Mitglieder Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen oder Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen,

bb)
deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und

cc)
in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 51b Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 322 und 322a" durch die Angabe „des § 322" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „und des § 319a" gestrichen.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „der §§ 322 und 322a" durch die Angabe „des § 322" ersetzt.

d)
In Satz 5 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77)" gestrichen.

6.
§ 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „muss den in § 323 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen" durch die Wörter „beträgt 1 Million Euro" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Berufsangehörigen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen muss."

7.
In § 55b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014" ersetzt.

8.
In § 57a Absatz 5a Satz 1 und 3 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" jeweils durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

9.
In § 57e Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

10.
In § 57h Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

11.
In § 62b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

12.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Absätze 4 und 5 sowie § 69 bleiben unberührt."

13.
§ 66a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüfstelle nach § 342b Absatz 8 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

14.
§ 66c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „übermittelt" ersetzt und das Wort „übermitteln" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „den Strafverfolgungsbehörden" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Informationsaustausch zwischen der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 2 werden die Wörter „bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million Euro," angefügt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

16.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „sollen" durch das Wort „machen", die Wörter „machen und" durch die Wörter „und teilen" und das Wort „mitteilen" durch das Wort „mit" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 gegen Berufsangehörige ist in der Bekanntmachung der Name des Berufsangehörigen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu nennen, für die der Berufsangehörige bei der Verwirklichung der Berufspflichtverletzung gehandelt hat. Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Bekanntmachung zu nennen. Wenn der Berufsangehörige oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Stellungnahme zu der unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahme abgegeben hat, ist diese in der Bekanntmachung mit zu veröffentlichen. Darüber hinausgehende personenbezogene Daten darf die Bekanntmachung nicht enthalten."

b)
Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes" und die Wörter „§ 332 Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a und 4b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes" durch die Wörter „§§ 332, 333, jeweils auch in Verbindung mit § 340m Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1 Satz 1, nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, nach den §§ 18 bis 19a des Publizitätsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „2" durch die Angabe „2 bis 5" ersetzt.

d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Ermittlungen" wird das Wort „erheblich" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Gegen Berufsangehörige verhängte Maßnahmen sowie Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen werden anonymisiert bekannt gemacht, wenn eine öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre."

e)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 1a ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen."

f)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes" und die Wörter „§ 332 Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a und 4b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 331 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 331 Absatz 2a und 2b" ersetzt.

17.
§ 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

18.
In § 131 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt.

19.
§ 135 wird wie folgt gefasst:

§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

§ 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."

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Zitierungen von Artikel 21 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 FISG Inkrafttreten
... c, 7. Artikel 11 Nummer 15 und 26, 8. Artikel 15 Nummer 2 und 9. Artikel 21 Nummer 2, 4, 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 14 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 66a WPO Abschlussprüferaufsicht (vom 16.03.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 21 Nummer 13 a) bb) G. v. 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift ...


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