(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Minuten.
(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt
§ 18 Absatz 5 entsprechend.
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung ... Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die ...