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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 22 Bewertung der Prüfungen
(1) 1Die Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis werden mit Rangpunkten und Noten bewertet. 2Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
| Prozentualer Anteil der erreichten Punkt- zahl an der erreich- baren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
| 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht |
| 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht |
| 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Ermittlung der Rangpunktzahl der Bachelorthesis regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung. 2Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis wird ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.
(4) Bei der Ermittlung von Rangpunktzahlen erfolgt eine kaufmännische Rundung auf die zweite Nachkommastelle.
(5) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
| Rangpunktzahl | Note | |
| 1 | 2 | |
| 1 | 15,00 bis 13,50 | sehr gut |
| 2 | 13,49 bis 10,50 | gut |
| 3 | 10,49 bis 7,50 | befriedigend |
| 4 | 7,49 bis 5,00 | ausreichend |
| 5 | 4,99 bis 1,50 | mangelhaft |
| 6 | 1,49 bis 0,00 | ungenügend |
(6) 1Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2Modulprüfungen, die sich aus mehreren Prüfungsteilen zusammensetzen, gelten als bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl nach Absatz 1 für alle Prüfungsteile zusammen mindestens 50 Prozent beträgt. 3In diesen Fällen setzt das Prüfungsamt die erreichten Rangpunkte der Modulprüfung nach Absatz 1 fest. 4Das Nähere regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
Frühere Fassungen von § 22 GBankDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.10.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 GBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GBankDVDV Prüfungsamt (vom 01.10.2025)
... Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der ...
§ 26 GBankDVDV Bestehen der Laufbahnprüfung (vom 01.10.2025)
... der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent, 6. die unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie 7. die nach § 22 ... Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie 7. die nach § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 8 Prozent. (3) ...
§ 29 GBankDVDV Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (vom 01.10.2025)
... Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet. Bei erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das ... erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das Rangpunktesystem nach § 22 Absatz 1 angepassten Modifizierten Bayerischen Formel X = 1 + 3 1/3 · , ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... die Angabe „Absatz 6" ersetzt. 12. § 21 wird gestrichen. 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent, 6. die unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie 7. die nach § 22 ... Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie 7. die nach § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 8 Prozent. (3) Die ... Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet. Bei erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das ... Bei erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das Rangpunktesystem nach § 22 Absatz 1 angepassten Modifizierten Bayerischen Formel X = 1 + 3 1/3 · , ...
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