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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 22 Bewertung der Prüfungen
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punkt- zahl an der erreich- baren Punktzahl | Rangpunkte | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Weichen die Bewertungen der Bachelorthesis oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind, um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird. 2Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. 3Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird nach Satz 1 verfahren. 4Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. 5In diesem Fall wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und aus den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers berechnet wird. 6Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.
(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder bei einer Wiederholungsprüfung, die nicht ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt wird, nach erfolglosem Einigungsversuch eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen gebildet wird.
(5) Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung wird jeweils ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.
(6) Nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(7) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
Rangpunktzahl | Note | |
1 | 2 | |
1 | 15,00 bis 13,50 | sehr gut |
2 | 13,49 bis 10,50 | gut |
3 | 10,49 bis 7,50 | befriedigend |
4 | 7,49 bis 5,00 | ausreichend |
5 | 4,99 bis 1,50 | mangelhaft |
6 | 1,49 bis 0,00 | ungenügend |
(8) Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Zitierungen von § 22 GBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 GBankDVDV Bestehen der Laufbahnprüfung
... die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 3 Prozent sowie 8. die nach § 22 Absatz 5 und 6 ermittelte Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 5 Prozent. (3) ...
§ 29 GBankDVDV Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
... Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet. (7) Liegt für eine anerkannte Prüfungsleistung keine Bewertung ...
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... die Angabe „Absatz 6" ersetzt. 12. § 21 wird gestrichen. 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent, 6. die unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie 7. die nach § 22 ... Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie 7. die nach § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 8 Prozent. (3) Die ... Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet. Bei erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das ... Bei erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das Rangpunktesystem nach § 22 Absatz 1 angepassten Modifizierten Bayerischen Formel X = 1 + 3 1/3 · , ...
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