(2)
1Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte.
2Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben.
3Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich.
4Die
§§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.