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§ 22 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 22 Finanzierung weiterer Bedarfsplanmaßnahmen



(1) 1Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die in Anlage 5 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbauvorhaben nach Maßgabe des § 27 finanziert. 2Die Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und nach Maßgabe des Straßenbauplans nach Artikel 3 Absatz 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, für die Bundesfernstraßen erfolgen. 3Eine Vorrangwirkung gegenüber anderen Projekten des Straßenbauplans besteht insoweit nicht.

(2) 1Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die in Anlage 5 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen nach der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe des § 27 finanziert. 2Die Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege erfolgen; eine Vorrangwirkung gegenüber anderen Projekten des Bedarfsplans besteht insoweit nicht.

(3) 1Für die Maßnahmen des Kapitels 4 besteht keine Nachschusspflicht des Bundes für den Fall, dass die Kosten der Vorhaben die bereitgestellten Mittel überschreiten. 2Für die Inanspruchnahme der Mittel ist ausschließlich der Nachweis des wirtschaftlichen Einsatzes dieser Mittel erforderlich.

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Zitierungen von § 22 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 InvKG (zu § 22) Verkehrsvorhaben nach § 22
... 1 Bau- und Ausbauvorhaben nach § 22 Absatz 1 Lfd. Nr. Bezeichnung ... Abschnitt 2 Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 22 Absatz 2 Lfd. Nr. Bezeichnung ...