Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |

§ 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme



(1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22

1.
die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden Messwerten gewährleisten, um

a)
eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können,

b)
eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu können,

c)
die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,

d)
die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können und

e)
Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit erstellen zu können,

2.
eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers ermöglichen, um diesem

a)
den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitzustellen,

b)
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen,

c)
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre zur Verfügung stellen zu können,

d)
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie die Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur Verfügung stellen zu können und

e)
die Informationen aus § 53 *) zur Verfügung zu stellen,

3.
sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen durchsetzen, um

a)
über eine sichere und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung der mess- und eichrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, wobei das Smart-Meter-Gateway neben der verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter-Gateway-Administrator vermittelte und überwachte zusätzliche, zuverlässige und leistungsfähige Art der Fernkommunikation offen sein muss,

b)
eine interne und externe Tarifierung sowie eine Parametrierung der Tarifierung im Smart-Meter-Gateway durch dessen Administrator unter Beachtung der eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen,

c)
einen gesicherten Empfang von Messwerten von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und

d)
eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und weiteren lokalen Systemen zu ermöglichen,

4.
ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das

a)
offen für weitere Anwendungen und Dienste ist und dabei über die Möglichkeit zur Priorisierung von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei nach Anforderung der Netzbetreiber ausgewählte energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit der Netzbetreiber liegende Messungen und Schaltungen stets, vorrangig und ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator über das Smart-Meter-Gateway ermöglicht werden müssen,

b)
ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator konfigurierbar ist und

c)
Software-Aktualisierungen empfangen und verarbeiten kann,

5.
die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das Smart-Meter-Gateway und andere typischerweise an das intelligente Messsystem angebundene Komponenten einhalten, die von der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 festgelegt werden und

6.
die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.

(3) 1Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher Nähe einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der Zählpunkte an einem Netzanschluss gewährleistet sind. 2Als räumlicher Nahbereich einer Liegenschaft gelten auch Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen im Bereich desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene. 3Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 10 Nr. 2 a) bb) G. v. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 21 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MsbG Begriffsbestimmungen (vom 29.12.2023)
... Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des ...
§ 8 MsbG Messstelle (vom 29.12.2023)
... beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der ...
§ 19 MsbG Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge ... Messsystemen ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in einem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses Gesetzes festgestellt wurde. ...
§ 25 MsbG Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung (vom 27.05.2023)
... auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a . Der Smart-Meter-Gateway-Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gateways ...
§ 29 MsbG Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen (vom 29.12.2023)
... S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen. (4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu ...
§ 31 MsbG Agiler Rollout, Anwendungsupdate (vom 29.12.2023)
... gestellt werden können: 1. Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 , 2. Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 ... von § 21 Absatz 1 Nummer 1, 2. Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder 3. Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz ... 1 Buchstabe c oder 3. Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6 . Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... treffen 1. zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, ... nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c , 2. zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 ... 1 Nummer 1 Buchstabe c, 2. zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d , 3. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und ... an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen, 4. zum ... technologische und marktliche Entwicklungen, 4. zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5 , 5. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten ... der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6 , 6. zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 14a EnWG Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen (vom 27.05.2023)
... von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem Netzbetreiber in Textform das ...

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
§ 9 EEG 2023 Technische Vorgaben (vom 09.02.2024)
... von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die hinter einem ...

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
§ 4 37. BImSchV Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
... über eine Verbindung zum Netz verfügen, aber durch ein intelligentes Messsystem nach § 21 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 1 EnEDiNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem Netzbetreiber in Textform das ...
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... worden ist,". b) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „nach den §§ 21 und 22" die Wörter „in Verbindung mit § 31 Absatz 1" eingefügt. ... beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mess- und ... Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden." 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... und nach § 31" gestrichen. c) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 21 Absatz 4" durch die Angabe „§ 21 Absatz 3" ersetzt. d) Absatz 5 ... c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 21 Absatz 4" durch die Angabe „ § 21 Absatz 3" ersetzt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 21. Die §§ ... gestellt werden können: 1. Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 , 2. Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 ... von § 21 Absatz 1 Nummer 1, 2. Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder 3. Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz ... 1 Buchstabe c oder 3. Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6 . Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach ...
Artikel 3 EnEDiNG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die hinter einem ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des ... solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Internetseiten bereit1." --- 1 www.bsi.bund.de. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... und -nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt. 5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollierung, ...