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§ 20 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 20 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen



1Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. 3Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 20 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 OGErzeugerOrgDV Rechtswidrige Beihilfen (vom 15.07.2023)
... oder deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 einstellen; 2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 20 ... 20 Satz 1 einstellen; 2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird; 3. die anerkannte Erzeugerorganisation und ... oder die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagern; ... Anbaugebiets verlagern; 4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt." 8. In § 20 Satz 2 werden die Wörter „der letzten Teilauszahlung oder der Auszahlung der gesamten ...