Tools:
Update via:
Änderung § 21 See-BAV vom 20.05.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 See-BAVÄndV am 20. Mai 2025 und Änderungshistorie der See-BAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 21 See-BAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2025 geltenden Fassung | § 21 See-BAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Prüfungsaufgaben | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. 2 Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen. (2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Stelle errichtet Ausschüsse zur Erstellung von Prüfungsaufgaben, die für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickeln und überarbeiten. 2 Die Mitglieder der Aufgabenerstellungsausschüsse müssen für die jeweiligen Gebiete fach- und sachkundig sein. 3 Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen. (2) Die zuständige Stelle wählt die zu bearbeitenden Kenntnisprüfungen vor der Prüfung aus und stellt diese dem Prüfungsausschuss bereit. (3) Die Prüfungsstücke nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d werden von der zuständigen Stelle nach Verfügbarkeit der Halbzeuge an den Prüfungsstandorten ausgewählt. (4) Die Prüfungsstücke und Arbeitsproben werden mit Ausnahme der Prüfungsstücke nach Absatz 3 durch die Prüfer vor der Prüfung ausgewählt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10922/al211820-0.htm