§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer
(1) 1Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert auf die neue Unternehmernummer umzustellen. 2Die Unternehmer sind über die vergebenen Unternehmernummern und die numerische Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich zu informieren.
(2) 1Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gilt, dass
- 1.
- jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer erhält,
- 2.
- der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch zu übermitteln hat,
- 3.
- die Unternehmernummer nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben wird,
- 4.
- die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mitzuteilen haben,
- 5.
- in einem Anhang zu der Unternehmernummer die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet werden,
- 6.
- die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert werden,
- 7.
- die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem haben,
- 8.
- die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen.
2Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt
§ 192 Absatz 2 entsprechend.
3Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 5 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... gefasst: „§ 221a (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 Unternehmernummer". 2. In ... f) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 Unternehmernummer". 2. In § 110 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter ... „Bei Fusionen von gewerblichen Berufsgenossenschaften" ersetzt. 16. § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 Unternehmernummer Die Deutsche ... ersetzt. 16. § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 Unternehmernummer Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein ...
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 5 BUK-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... i) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 (weggefallen)". j) Die ... i) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 (weggefallen)". j) Die Angabe zu § 225 wird wie folgt gefasst: ... aufgehoben. 16. Die §§ 224 und 225 werden aufgehoben. ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... wie folgt gefasst: „§ 218f Evaluation". k) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die ... k) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: „ § 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer". 2. Dem § 2 Absatz ... 3 wird aufgehoben. 31. § 221 Absatz 1 und 3 bis 5 wird aufgehoben. 32. § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die ... und 3 bis 5 wird aufgehoben. 32. § 224 wird wie folgt gefasst: „ § 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer (1) Die Mitgliedsnummern der ...
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015) ... landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand § 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen ... sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen. § 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
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