(1)
1Benachrichtigt eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist eine Erklärung darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit
§ 19, vorliegen.
2Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung oder Vordrucke oder Formulare bereitstellen.
3Soweit die Bundesanstalt Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von den nach Satz 1 Verpflichteten zu verwenden.
(2) Ergibt sich aus der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1, dass die Höchstmenge an Rohmilch nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation hierüber innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend.
§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.04.2025) ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht ...