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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften (AgrRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
Die Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 1 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1" die Angabe „und 2" eingefügt und werden die Wörter „§§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „§§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 3 und 4" ersetzt.
- 3.
- In der Überschrift zu Teil 2 wird das Wort „Lebensmittellieferkette" durch die Wörter „Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt.
- 4.
- § 30 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Durchsetzungsbehörde kann Zeugen verpflichten, zur Sache auszusagen, und Sachverständige verpflichten, ein Gutachten zu erstatten, sofern dies zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette erforderlich ist." - b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern „in Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 6.
- Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a Zeugen- und Sachverständigenvernehmung(1) Für den Beweis durch Zeugen und Sachverständige gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 sind die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das gemäß § 32 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes zuständige Gericht zuständig. § 32 Absatz 3 bleibt durch Satz 1 unberührt.(2) Die Zeugenaussage soll schriftlich protokolliert werden. Das Protokoll soll Ort und Tag der Vernehmung, die Namen der bei der Zeugenvernehmung anwesenden Personen sowie die Unterschrift der mit der Vernehmung beauftragten Person und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch die Unterschrift von diesem enthalten.(3) Das Protokoll ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung soll schriftlich erfolgen. Eine mündlich erteilte Genehmigung ist zu vermerken.(4) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.(5) Die Durchsetzungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht." - 7.
- § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".
- b)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Komma wird durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort „oder" wird durch einen Punkt ersetzt.
- d)
- Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.
- 8.
- In der Anlage werden in der Vorbemerkung die Wörter „(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34)" durch die Wörter „(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; ABl. L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2717 (ABl. L 2024/2717 vom 25.10.2024)" ersetzt.
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