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§ 23 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 23 Sperrung von Konten
(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt", wenn
- 1.
- der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,
- 2.
- der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 18 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,
- 3.
- der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 22 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,
- 4.
- die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,
- 5.
- der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,
- 6.
- der Kontoinhaber gegen § 25 Absatz 3 verstoßen hat,
- 7.
- der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 21 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,
- 8.
- ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,
- 9.
- der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 36 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
- 10.
- der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 35 Absatz 3 vorliegt oder
- 11.
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder
- 12.
- ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist.
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status „offen", sobald
- 1.
- die Gründe, die zur Setzung in den Status „gesperrt" geführt haben, nicht mehr vorliegen oder
- 2.
- im Fall von Absatz 1 Nummer 11 der Insolvenzverwalter oder im Fall von Absatz 1 Nummer 12 der vorläufige Insolvenzverwalter eine neue kontobevollmächtigte Person ernennt oder die Ernennung der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
Frühere Fassungen von § 23 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
| aktuell vorher | 27.06.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
| aktuell | vor 27.06.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BEHV Schließung von Konten (vom 16.09.2025)
... die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Status „gesperrt" gemäß § 23 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung weiterhin vorliegen. ...
§ 35 BEHV Verfügungsbeschränkungen (vom 16.09.2025)
... Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt" zu setzen. (4) Nach Beendigung der gerichtlichen ...
Anlage 1 BEHV (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten (vom 16.09.2025)
... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 37 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 35 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und 35 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... und wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 9 das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... 21 Eröffnung von Konten § 22 Aktualisierung von Kontoangaben § 23 Sperrung von Konten § 24 Schließung von Konten Unterabschnitt 3 ... 16. Der bisherige § 13 wird zu § 22. 17. Der bisherige § 14 wird zu § 23 und in Absatz 1 werden ersetzt: a) in Nummer 2 die Angabe „§ 9 Absatz ... ersetzt: a) in Absatz 2 die Angabe „§ 14" durch die Angabe „ § 23 " und b) in Absatz 3 Satz 1 die Angabe „§ 26" durch die Angabe ... § 32 und es werden ersetzt: a) in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 die Angabe „ § 23 " jeweils durch die Angabe „§ 33" und b) in Absatz 1 und Absatz 3 ... 27" jeweils durch die Angabe „§ 37". 27. Der bisherige § 23 wird zu § 33. 28. Der bisherige § 24 wird zu § 34 und es werden ... zu § 35 und es wird in Absatz 3 die Angabe „§ 14" durch die Angabe „ § 23 " ersetzt. 30. Der bisherige § 26 wird zu § 36 und wird wie folgt ... Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 27" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 37", cc) in der Zeile „Handelskonto" die Angabe ... Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 35", dd) in der Zeile „Löschungskonto" die Angabe ... 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und 35". 41. In der Überschrift zu Anlage 2 wird die ...
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