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§ 22 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 22 Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150



(1) 1Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. 2Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht.

(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2Auf Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.





 

Frühere Fassungen von § 22 DDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 DDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 DDG Information der Öffentlichkeit (vom 01.07.2026)
... Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 , § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (4) Sofern ... § 22c Absatz 1 zuständig ist. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie nach § 30 Absatz 4 erhaltene ...
§ 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 01.07.2026)
... 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. (2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 1 § 202 Absatz 4 des ... mit verdeckter Identität. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 , § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie 1. bei einem ...
§ 31 DDG Rechtsbehelfe (vom 01.07.2026)
...  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 , § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (3) Bei ...
§ 32 DDG Verwaltungsverfahren (vom 01.07.2026)
... Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 , § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Artikel 1 KuMVDAG Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
... oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG." 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht." 3. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22c eingefügt: „§ 22a ... Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 , § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (4) Sofern die ... 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie nach § 30 Absatz 4 erhaltene ... 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. (2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 1 § 202 Absatz 4 des ... mit verdeckter Identität. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 , § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie 1. bei ... „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 , § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (3) Bei ... Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 , § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist." 8. § 33 ...