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§ 22a - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 22a Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028



(1) 1Die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 wird bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben. 2Die einheitliche digitale Zugangsstelle darf die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 bereitgestellten Tätigkeitsdaten nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, Registrierungsnummern nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 sowie die genauen Anschriften der Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und die URL der Angebote nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 automatisch, vorübergehend und transient verarbeiten, soweit dies zwingend erforderlich ist, um den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Behörden Zugang zu den genannten Daten zu ermöglichen.

(2) Nationaler Koordinator nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.

(3) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, erstellen und aktualisieren für ihr Hoheitsgebiet die Listen nach Artikel 12 Absatz 1 und nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und übermitteln sie der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. 2Die einheitliche digitale Zugangsstelle veröffentlicht diese Listen frei zugänglich auf ihrer Internetseite und aktualisiert diese Listen regelmäßig.

(4) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden erfassen je Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024

1.
die Gemeinde nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, in der die Einheit angesiedelt ist, sowie

2.
die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt.

(5) 1Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden ermöglichen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle den Zugang zu den gemäß Absatz 4 erfassten Daten sowie zu der für die jeweilige Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 erteilten Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024. 2Die einheitliche digitale Zugangsstelle ist befugt, die Daten nach Absatz 4 und die Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zu dem in Absatz 6 genannten Zweck bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden abzurufen.

(6) Die einheitliche digitale Zugangsstelle stellt den Statistischen Ämtern des Bundes und derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, sowie Eurostat monatlich die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Daten automatisiert über eine technische Schnittstelle bereit.





 

Frühere Fassungen von § 22a DDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22a DDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Artikel 1 KuMVDAG Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
... vom ansonsten anzuwendenden Recht." 3. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22c eingefügt: „§ 22a Durchführung der Verordnung (EU) ...