Das
Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen".
- b)
- Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie".
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Die Wörter „im Auszug" werden gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 16 Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „bei der Bekanntmachung der Eintragung" durch die Wörter „in einer Bekanntmachung zu der Eintragung" ersetzt.
- 5.
- § 28 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „bekannt gemacht" durch das Wort „eingetragen" und wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Eintragung" ersetzt.
- 7.
- § 42 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 gilt entsprechend."
- 8.
- § 51 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
- 9.
- § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister oder darüber, dass der Jahresabschluss zur Einstellung an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt wurde;".
- 10.
- § 89 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen."
- 11.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 12.
- § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen
§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung."
- 13.
- Folgender § 175 wird angefügt:
„§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411