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§ 22 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung



(1) 1Innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen entscheidet die Genehmigungsstelle, ob die angezeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf. 2Stellt die Genehmigungsstelle vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 3Im Fall des Satzes 2 ist die Frist bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(2) Betrifft die angezeigte Maßnahme die Ausrüstung mit

1.
dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder

2.
dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

so prüft die Genehmigungsstelle in enger Zusammenarbeit mit der Agentur die eingereichten Unterlagen und entscheidet, ob die angezeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.

(3) 1Entscheidet die Genehmigungsstelle, dass eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung. 2In diesem Fall gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Genehmigungsstelle als Zeitpunkt der Antragstellung. 3Die Genehmigungsstelle bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich oder elektronisch diesen Zeitpunkt, nachdem sie entschieden hat, dass eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.

(4) Sind der Genehmigungsstelle sicherheitsrelevante Mängel an dem angezeigten Bestandteil des Eisenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise und Funktion vergleichbaren Bestandteilen des Eisenbahnsystems bekannt, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems betreffen, informiert sie den Anzeigenden.

(5) 1Falls eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, entscheidet die Genehmigungsstelle über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. 2Für die Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt wird, gelten die §§ 16, 17 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der Aufrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Bestandteils des Eisenbahnsystems einschließlich seiner Schnittstellen beschränkt.





 

Frühere Fassungen von § 22 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 EIGV Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung (vom 24.06.2020)
... Eisenbahngesetzes aufnehmen. Die Genehmigungsstelle legt in der Entscheidung nach § 22 Absatz 1 im jeweiligen Einzelfall fest, wann die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahn- systems § 20 i. V. m. § 22 EIGV nach Zeitaufwand 7.18 Zulassung von Bauprodukten und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... und Erneuerung § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung § 23 Zwischenzustände und ... des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. Die Genehmigungsstelle legt in der Entscheidung nach § 22 Absatz 1 im jeweiligen Einzelfall fest, wann die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 ... wann die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 spätestens vorzulegen sind. § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung (1) Innerhalb eines Monats nach Eingang ... wie folgt geändert: a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 22 Absatz 2 und § 23)" durch die Wörter „(zu § 18 Absatz 1 und § 21)" ...