Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 22 Ausnahmen für bestimmte Begünstigte



Die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 gelten nicht für

1.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands

a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b)
dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,

c)
brachliegendes Land sind oder

d)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen.

2.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche

a)
Dauergrünland sind,

b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

3.
Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.

Anzeige