1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags für die jeweilige Steinkohleanlage.
2Die für den Vollzug des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen.
3Die
§§ 15,
16,
17,
20 und
21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.