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§ 22 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 22 Anordnung von besonderen Befugnissen
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Einer gerichtlichen Anordnung bedarf der Einsatz der folgenden besonderen Befugnisse:
- 1.
- besondere Befugnisse, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind,
- 2.
- Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 13 Absatz 2 Satz 1),
- 3.
- verdeckte Bedienstete gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 14 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1),
- 4.
- virtuelle Agenten (§ 15 Satz 1), wenn ein Einsatz gegen eine Person nach einem realweltlichen Kontakt länger als sechs Monate fortgesetzt wird, und
- 5.
- besondere Befugnisse unter Eingriff in nach § 29 Absatz 2 geschützte Berufsgeheimnisse.
(2) 1Bei Gefahr im Verzug kann der Einsatz der in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Befugnisse auch durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes angeordnet werden (Eilanordnung). 2Eine gerichtliche Bestätigung der Eilanordnung ist unverzüglich nachzuholen. 3Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 4Soweit die Eilanordnung nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 5Tritt die Eilanordnung nach Satz 4 außer Kraft, dürften die aufgrund dieser Eilanordnung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben verwendet werden; im Übrigen sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Sofern eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, ist der Einsatz besonderer Befugnisse durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder durch eine von ihr bestimmte Vertretung anzuordnen.
(4) Besondere Befugnisse können kombiniert angeordnet werden.
(5) 1Die Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergehen schriftlich. 2In ihnen sind anzugeben:
- 1.
- der Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme die Person, soweit möglich mit Namen und Anschrift, und
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der angeordneten Maßnahme.
(6) 1Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist wie folgt zu befristen:
- 1.
- bei Vertrauenspersonen, verdeckten Bediensteten und virtuellen Agenten auf höchstens ein Jahr,
- 2.
- bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, auf höchstens sechs Monate,
- 3.
- bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, auf höchstens drei Monate,
- 4.
- bei nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, auf höchstens einen Monat.
(7) 1Auskunftsverlangen über künftig anfallende Daten sind auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 22 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 MADG Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse
... (8) Im Fall des Einsatzes besonderer Befugnisse nach § 25 Absatz 7 gelten die §§ 22 und 23 ...
§ 45 MADG Gerichtliche Kontrolle
... Abschirmdienst seinen Sitz hat, ist zuständig für 1. die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 , 2. die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2, 3. die Zustimmung ... 1. die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1, 2. die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 , 3. die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und 4. die ...
§ 52 MADG Spannungs- und Verteidigungsfall
... aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist, 1. findet die Vorschrift des § 22 Absatz 1 über die Anordnung von besonderen Befugnissen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine ...
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