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Unterabschnitt 4 - MAD-Gesetz (MADG)


Teil 2 Befugnisse und Schranken

Abschnitt 2 Besondere Befugnisse

Unterabschnitt 4 Verfahrensregelungen für besondere Befugnisse

§ 22 Anordnung von besonderen Befugnissen



(1) 1Einer gerichtlichen Anordnung bedarf der Einsatz der folgenden besonderen Befugnisse:

1.
besondere Befugnisse, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind,

2.
Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 13 Absatz 2 Satz 1),

3.
verdeckte Bedienstete gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 14 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1),

4.
virtuelle Agenten (§ 15 Satz 1), wenn ein Einsatz gegen eine Person nach einem realweltlichen Kontakt länger als sechs Monate fortgesetzt wird, und

5.
besondere Befugnisse unter Eingriff in nach § 29 Absatz 2 geschützte Berufsgeheimnisse.

2Die gerichtliche Anordnung setzt einen Antrag der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung voraus. 3Der Antrag auf gerichtliche Anordnung ist zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Aspekte mitzuteilen. 4Der Schutz menschlicher Quellen ist im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug kann der Einsatz der in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Befugnisse auch durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes angeordnet werden (Eilanordnung). 2Eine gerichtliche Bestätigung der Eilanordnung ist unverzüglich nachzuholen. 3Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 4Soweit die Eilanordnung nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 5Tritt die Eilanordnung nach Satz 4 außer Kraft, dürften die aufgrund dieser Eilanordnung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben verwendet werden; im Übrigen sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Sofern eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, ist der Einsatz besonderer Befugnisse durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder durch eine von ihr bestimmte Vertretung anzuordnen.

(4) Besondere Befugnisse können kombiniert angeordnet werden.

(5) 1Die Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergehen schriftlich. 2In ihnen sind anzugeben:

1.
der Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme die Person, soweit möglich mit Namen und Anschrift, und

2.
Art, Umfang und Dauer der angeordneten Maßnahme.

(6) 1Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist wie folgt zu befristen:

1.
bei Vertrauenspersonen, verdeckten Bediensteten und virtuellen Agenten auf höchstens ein Jahr,

2.
bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, auf höchstens sechs Monate,

3.
bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, auf höchstens drei Monate,

4.
bei nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, auf höchstens einen Monat.

2Verlängerungen um jeweils höchstens denselben Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. 3Die Absätze 1 bis 5 gelten bei Verlängerungen entsprechend. 4Liegen die Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht mehr vor oder ist der Zweck des Einsatzes erreicht oder ergibt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist der Einsatz auch vor Ablauf der Anordnungsdauer einzustellen.

(7) 1Auskunftsverlangen über künftig anfallende Daten sind auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 23 Mitteilungspflichten



(1) 1Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach Einstellung der Maßnahme mitzuteilen:

1.
besondere Auskunftsverlangen

a)
nach § 20 Absatz 1,

b)
nach § 21 Absatz 1, soweit nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein informationstechnischer Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat,

2.
Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1, wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, und

3.
besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind.

2Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den Einsatz menschlicher Quellen. 3Eine Mitteilung erfolgt nur an Personen nach § 7.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange

1.
eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder

2.
der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

(3) 1Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung einer gerichtlichen Zustimmung. 2Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3Mit gerichtlicher Zustimmung kann endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn

1.
eine der Voraussetzungen der Zurückstellung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und

2.
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt.

(4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann der Militärische Abschirmdienst mit gerichtlicher Zustimmung absehen, wenn

1.
aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zum Zeitpunkt der Begründung der Mitteilungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Voraussetzungen der Zurückstellung dauerhaft vorliegen, oder

2.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Mitteilung für die betroffene Person mit nachteiligen Folgen verbunden wäre.

(5) Wurden Daten, die auf Grundlage der besonderen Befugnis erhoben wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.