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§ 22 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule



Die Schule

1.
wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,

2.
trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,

3.
erstellt ein schulinternes Curriculum,

4.
prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und

5.
unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.



 

Zitierungen von § 22 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MTBG Träger der praktischen Ausbildung
... in geeigneter Form sicherzustellen. (3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22 Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung die Schule 1. zum Abschluss des ...
§ 24 MTBG Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
... Das schulinterne Curriculum nach § 22 Nummer 3 wird für den theoretischen und praktischen Unterricht erstellt. (2) In dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 MTAPrV Praxisbegleitung
... die praktische Ausbildung hat die Schule nach § 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in ...