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Abschnitt 6 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 6 Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 22 Zuständigkeit von Behörden



(1) 1Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die psychotherapeutische Prüfung abgelegt hat. 2Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 27 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 oder § 12, nach § 3 oder nach § 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt werden soll.

(3) Die Bescheinigungen zur Erteilung eines Europäischen Berufsausweises für Personen, die ihre Berufsqualifikation in Deutschland erworben haben oder die in Deutschland niedergelassen sind, stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.

(4) 1Die Entscheidungen nach § 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 2Diese Behörde nimmt auch die Verzichtserklärung nach § 6 entgegen.

(5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die jeweilige Hochschule ihren Sitz hat.

(6) 1Die Meldung nach § 17 Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. 2Sie fordert die Informationen nach § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 an. 3Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 1 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 4Die Unterrichtung des Niederlassungsstaates gemäß § 19 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht worden ist oder erbracht wird. 5Die Unterrichtung nach § 19 Absatz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.

(7) Für Entscheidungen nach § 28 Absatz 2 ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem die Anerkennung nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgesprochen wurde.


§ 23 Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten



(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in dem die Person die Berufsqualifikation erworben hat, unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wenn

1.
sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten auswirken kann,

2.
die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angeordnet worden ist oder

3.
in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.

(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten, in denen die betroffene Person als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut niedergelassen war oder Dienstleistungen erbracht hat (Aufnahmemitgliedstaaten), die sich auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) 1Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 12, die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 15 oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind. 2Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.

(4) 1Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 12, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.


§ 24 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde



(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

1.
den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,

2.
den Verzicht auf die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut,

3.
den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,

4.
den Verzicht auf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung,

5.
den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,

6.
den Verzicht auf die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,

7.
die Einschränkung der Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, sofern die Einschränkung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,

8.
das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten auszuüben, oder

9.
das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten auszuüben.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:

1.
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere

a)
ihren Namen und Vornamen,

b)
ihr Geburtsdatum und

c)
ihren Geburtsort,

2.
den Beruf der betroffenen Person,

3.
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,

4.
Angaben zum Umfang der Entscheidung und

5.
die Angabe des Zeitraums, in dem die Entscheidung gilt oder ab dem der Verzicht wirkt.

(3) 1Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage

1.
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 7 oder Nummer 9,

2.
nach Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 8 oder

3.
nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 6.

2Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) geändert worden ist.

(4) 1Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und ihren Inhalt. 2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

(5) Ändert sich der Zeitraum, in dem eine in Absatz 1 genannte Entscheidung gilt oder für den ein Verzicht wirkt, so unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich über den geänderten Zeitraum.

(6) 1Wird eine in Absatz 1 genannte Entscheidung aufgehoben oder wird nach einem Verzicht eine Approbation, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung neu erteilt, so unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über die Aufhebung oder die Neuerteilung. 2In der Unterrichtung ist auch das Datum anzugeben, an dem die Entscheidung aufgehoben worden ist oder an dem die Neuerteilung der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erfolgt ist. 3Die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich oder spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung oder spätestens drei Tage nach Neuerteilung der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.


§ 25 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise



(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Approbation, auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation, auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder auf Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

1.
die Identität dieser Person, insbesondere über

a)
ihren Namen und Vornamen,

b)
ihr Geburtsdatum,

c)
ihren Geburtsort, und

2.
den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.

(2) 1Die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung. 2Für die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

(3) 1Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise und deren Inhalt. 2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise vorgenommen hat, die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise um einen entsprechenden Hinweis.