(1)
1Solange und soweit der Reisesicherungsfonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, um die in
§ 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausgaben decken zu können, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland bis zur Höhe der Differenz zwischen der Gesamtabdeckung nach Satz 3 Nummer 2 einerseits und dem vorhandenen Fondsvermögen sowie den Sicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter andererseits ab dem 1. November 2021 die Absicherung erforderlicher Kredite.
2Soweit die Staatskasse den Kreditgeber befriedigt, gehen die Forderungen des Kreditgebers gegen den Reisesicherungsfonds auf die Staatskasse über.
3Die staatliche Absicherung nach Satz 1 ist davon abhängig, dass
- 1.
- die Höhe der von den Reiseanbietern zu stellenden Sicherheiten mindestens 5 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und
- 2.
- die Höhe der Entgelte mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und ausreicht, um unter Berücksichtigung der Kosten, die für den Aufbau und die Verwaltung sowie infolge von Insolvenzfällen zu erwarten sind, ein Zielkapital zu bilden, das zusammen mit den Sicherheiten nach § 5 Absatz 4 eine Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro gewährleistet; dabei ist die Entgelthöhe abweichend von § 7 Absatz 2 so festzulegen, dass das Zielkapital bis zum 31. Oktober 2027 erreicht wird.
(2) Die staatliche Absicherung nach Absatz 1 gilt nur bis zum Erreichen des Zielkapitals nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jedoch in keinem Fall länger als bis zum 31. Oktober 2027.
(3) Für die Dauer der staatlichen Absicherung nach Absatz 1
- 1.
- ist das Zielkapital abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 vollständig aus den Entgelten der Reiseanbieter zu bilden,
- 2.
- bedarf der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 vorzulegende Finanzierungsplan der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(4) Für die staatliche Absicherung nach Absatz 1 erhebt die Bundesrepublik Deutschland von dem Reisesicherungsfonds ein Entgelt.
§ 23 RSG Verordnungsermächtigung ... werden dürfen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1); 4. die Höhe des Entgelts ( § 22 Absatz 4 ) und das Erhebungsverfahren. (3) Das Bundesministerium der Justiz und ... ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen für die staatliche Absicherung ( § 22 Absatz 1 ) an die tatsächliche Entwicklung der Umsätze der Reiseanbieter, des Fondsvermögens ...
B. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3141
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz
V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4962
§ 1 ReiseSFEntgV Höhe des Entgelts ... Das vom Reisesicherungsfonds nach § 22 Absatz 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes zu zahlende Entgelt richtet sich nach der Umsatzstärke und Unternehmensgröße der ... sowie nach dem Umfang, in dem der Reisesicherungsfonds die staatliche Absicherung nach § 22 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes in Anspruch nehmen kann. Das Entgelt ist nach folgender Formel zu berechnen: ... sich aus der Differenz zwischen 1. der Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes und 2. dem am letzten Tag des vorangegangenen Erhebungszeitraums (Absatz 5 Satz 1 und ...
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141