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Abschnitt 6 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)


Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 22 Staatliche Absicherung



(1) 1Solange und soweit der Reisesicherungsfonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, um die in § 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausgaben decken zu können, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland bis zur Höhe der Differenz zwischen der Gesamtabdeckung nach Satz 3 Nummer 2 einerseits und dem vorhandenen Fondsvermögen sowie den Sicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter andererseits ab dem 1. November 2021 die Absicherung erforderlicher Kredite. 2Soweit die Staatskasse den Kreditgeber befriedigt, gehen die Forderungen des Kreditgebers gegen den Reisesicherungsfonds auf die Staatskasse über. 3Die staatliche Absicherung nach Satz 1 ist davon abhängig, dass

1.
die Höhe der von den Reiseanbietern zu stellenden Sicherheiten mindestens 5 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und

2.
die Höhe der Entgelte mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und ausreicht, um unter Berücksichtigung der Kosten, die für den Aufbau und die Verwaltung sowie infolge von Insolvenzfällen zu erwarten sind, ein Zielkapital zu bilden, das zusammen mit den Sicherheiten nach § 5 Absatz 4 eine Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro gewährleistet; dabei ist die Entgelthöhe abweichend von § 7 Absatz 2 so festzulegen, dass das Zielkapital bis zum 31. Oktober 2027 erreicht wird.

(2) Die staatliche Absicherung nach Absatz 1 gilt nur bis zum Erreichen des Zielkapitals nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jedoch in keinem Fall länger als bis zum 31. Oktober 2027.

(3) Für die Dauer der staatlichen Absicherung nach Absatz 1

1.
ist das Zielkapital abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 vollständig aus den Entgelten der Reiseanbieter zu bilden,

2.
bedarf der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 vorzulegende Finanzierungsplan der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Für die staatliche Absicherung nach Absatz 1 erhebt die Bundesrepublik Deutschland von dem Reisesicherungsfonds ein Entgelt.


§ 23 Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu treffen über:

1.
die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds (§§ 8 und 9);

2.
die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (§ 12 Absatz 1), einschließlich der für einen Erlaubnisantrag erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen;

3.
die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde (§§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu beachtenden Verfahrens- und Anwendungsvorschriften.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu treffen über:

1.
die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1);

2.
die Definition eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße (§ 5 Absatz 1 Satz 1);

3.
Prozentsätze für den Umsatz von Reiseanbietern, die bei der Sicherheitsleistung nicht unter- oder überschritten werden dürfen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);

4.
die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Erhebungsverfahren.

(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen für die staatliche Absicherung (§ 22 Absatz 1) an die tatsächliche Entwicklung der Umsätze der Reiseanbieter, des Fondsvermögens sowie des Marktes für Sicherheiten nach § 6 Absatz 1 und 2 anzupassen. 2Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung

1.
vor dem 1. November 2022 oder

2.
auf mehr als 7 Prozent des Umsatzes der Reiseveranstalter

ist ausgeschlossen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 229 § 56 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Zeitpunkte 1. November 2021 und 31. Dezember 2021 durch spätere Zeitpunkte zu ersetzen, die jeweils bis zu drei Monate nach den gesetzlich bestimmten Zeitpunkten liegen dürfen, wenn die Erlaubnis nach § 12 nicht bis zum 1. September 2021 erteilt werden kann.