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§ 22 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 22 Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen



(1) Jede personalbearbeitende Stelle erstellt neben dem Gleichstellungsplan der Dienststelle zusätzlich einen Gleichstellungsplan für das von der Dienststelle geführte Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz.

(2) 1Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. 2Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben:

1.
den Anteil der Soldatinnen im Vergleich zum Anteil der Soldaten

a)
in den Laufbahnen und Besoldungsgruppen

aa)
für die Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie

bb)
für die Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,

b)
beim beruflichen Aufstieg, also

aa)
beim Wechsel des Status,

bb)
beim Wechsel der Laufbahn und

cc)
beim Aufstieg in die Spitzenverwendung der jeweiligen Laufbahn,

c)
bei Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,

d)
bei der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung,

e)
bei der Wahrnehmung von Telearbeit und

f)
bei der Inanspruchnahme

aa)
von Elternzeit sowie

bb)
von Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,

2.
die Zahl der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach

a)
den Entscheidungen bei den Berufungen in das Dienstverhältnis,

b)
den Entscheidungen bei Umwandlungen des Dienstverhältnisses,

c)
den Entscheidungen bei Beförderungen,

d)
den Entscheidungen bei einem Wechsel der Laufbahn und

e)
förderlichen Verwendungsentscheidungen,

3.
die Maßnahmen, mit denen die gleichberechtigte Teilhabe der Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe gefördert worden ist, und

4.
die Maßnahmen nach § 14.

(3) 1Die Zielvorgaben sind insbesondere darauf auszurichten, mehr Frauen im Rahmen der Personalgewinnung für einen Dienst als Soldatin zu gewinnen sowie den Anteil von Soldatinnen in den Bereichen zu heben, in denen sie unterrepräsentiert sind. 2Dies gilt insbesondere für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis.