Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 22 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan



(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass ein Unternehmen angesichts seiner Bedeutung im deutschen Markt und der Verpflichtungen, denen vergleichbare Unternehmen im deutschen Markt unterliegen, in dem präventiven Gruppensanierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wird, kann sie die Gruppenaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ersuchen, das oberste Mutterunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft an der Spitze zu verpflichten, einen überarbeiteten Gruppensanierungsplan vorzulegen, in dem die von der Aufsichtsbehörde geäußerten Bedenken berücksichtigt werden.

(2) 1Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass der überarbeitete Plan ihren Bedenken nicht ausreichend Rechnung trägt, kann sie die betreffenden Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder die betreffenden in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen dazu verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen. 2In diesem Fall übermittelt die Aufsichtsbehörde der Gruppenaufsichtsbehörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser Bewertung. 3Anschließend legt sie der Gruppenaufsichtsbehörde den präventiven Sanierungsplan vor.



 

Zitierungen von § 22 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ...
§ 20 VSAG Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
... nach § 18 Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 erstellt , bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur ...
§ 21 VSAG Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
... gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis 3, § 17 Absatz 1 bis 4 und § 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Dabei sind die potenziellen Auswirkungen der ...
§ 23 VSAG Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
... ob für Versicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist; 3. ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan nach § 22 , 5. der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34, 6. der ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan nach § 22 , 5. die Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34, 6. die ...