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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 21 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Gruppenaufsichtsbehörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen und Kriterien der §§ 18 bis 20 genügt. 2Die Bewertung erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Vorlage des präventiven Gruppensanierungsplans gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis 3, § 17 Absatz 1 bis 4 und § 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren. 3Dabei sind die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142 festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die präventiven Gruppensanierungspläne an
- 1.
- die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
- 2.
- die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen;
- 3.
- die Gruppenabwicklungsbehörde;
- 4.
- die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen;
- 5.
- die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.
(3) § 17 gilt entsprechend für die Gruppenaufsichtsbehörde.
Zitierungen von § 21 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ...
§ 23 VSAG Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
... des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde nach § 21 Absatz 2 zu treffen. (3) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das ...
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