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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 23 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über
- 1.
- die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans;
- 2.
- die Frage, ob für Versicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist;
- 3.
- die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden bemühen sich, die in Absatz 1 genannten Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde nach § 21 Absatz 2 zu treffen.
(3) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(4) 1Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine entsprechende gemeinsame Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde selbst über die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans und die vom obersten Mutterunternehmen nach § 17 Absatz 1 bis 4 zu ergreifenden Maßnahmen. 2Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere betroffene Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgebracht haben. 3Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden übermittelt.
(5) 1Wenn die Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen über
- 1.
- die Frage, ob für das Versicherungsunternehmen, das ihrer Rechtshoheit unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll, und
- 2.
- die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen auf Ebene des Tochterunternehmens,
(6) Aufsichtsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 5 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über einen präventiven Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(7) 1Hat bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine der betreffenden Aufsichtsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenaufsichtsbehörde oder die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. 2Die in Absatz 2 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. 3Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. 4Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 5Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Aufsichtsbehörde.
(8) Gemeinsame Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 6 sowie die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen werden von der Aufsichtsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.
Zitierungen von § 23 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/23_VSAG.htm
