§ 22 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 22 Fachkunde


§ 22 hat 3 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1.
die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),

2.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3.
die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2

zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 228 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 22 WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 228 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 25.07.2009Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
 
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Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 3 AWaffV Anderweitiger Nachweis der Sachkunde (vom 01.04.2008)
... für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder 2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat, b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit ...
§ 15 AWaffV Umfang der Fachkunde (vom 01.04.2008)
... Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse  ...
§ 27 AWaffV Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
... Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des Waffengesetzes ist für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht ...

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... Zeitaufwand 9.3 Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 19 WaffRNeuRegG Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften (vom 01.04.2008)
... Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... Zeitaufwand 9.3 Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand  ...

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009)
... Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend." 14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 3 4. SprengGÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." e) In § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2" gestrichen. f) In § 25 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
§ 1 3. WaffV
... bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes hergestellt oder eingeführt wurden. Die Sichtprüfung besteht ...
§ 9 3. WaffV
... und sonstige Gegenstände nach § 21 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 22 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes müssen den in der ... Weise gewährleistet ist, 2. im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als diejenigen, die ...
§ 11 3. WaffV
...  1. bei der Zulassung nach a) den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster des Gegenstandes, der für die Systemprüfung benötigten ...
§ 12 3. WaffV
... Über Anträge nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, über Anträge nach ...
§ 14 3. WaffV
... Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 22 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ... einer Zulassung von Schussapparaten nach § 21 des Gesetzes und von Waffen nach § 22 des Gesetzes, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Die Mitteilung über die Erteilung ...

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 WaffKostV
... für die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Gesetzes, 3. ...
§ 5 WaffKostV
... Prüfgegenstände, 4. bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Prüfmittel,  ...
Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis
... von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG) 150,- 1.000,- b) Wesentliche Änderung einer ... der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG 70,- 750,- c) von dem Erfordernis der ...


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